Information Fotoveröffentlichungen auf der Webseite
Fotoveröffentlichungen auf der Webseite Möglichkeiten und Grenzen
Jeder Mensch darf selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Fotografien von ihm erstellt und veröffentlicht werden (sog. „Recht am eigenen Bild“). Fotos, die eine oder mehrere Personen zeigen, sind personenbezogene Daten iSd Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Bei Fotos reicht es für die Identifizierbarkeit aus, dass ein einziger Betrachter den Namen des Abgebildeten einem Foto zuordnen kann. Sowohl das Herstellen eines Fotos als auch dessen Veröffentlichung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Datenschutzrechtlich ist das verboten, soweit sich der Fotograf als Verantwortlicher nicht auf einen Erlaubnistatbestand berufen kann.
Die DSGVO gilt nicht: bei Fotografien ohne Personen; im familiären Rahmen („Haushaltsprivileg“ des Art. 2 Abs. 2 lit. C) DSGVO); für die Presse (dann aber die Landespressegesetze). Erlaubnistatbestände der DSGVO: Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO (Fotograf macht gegen Entgelt Aufnahmen vom Vorstand); Wahrung berechtigter Interessen, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO (Fotografieren im öffentlichem Raum, wenn nicht heimlich oder verdeckt) Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO.
Davon zu unterscheiden sind die Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten (Art. 13, 14 DSGVO), nämlich: für welchen Zweck die Fotos angefertigt werden; ob sie veröffentlicht werden sollen und wer Ansprechpartner (z.B. für Löschung) ist.
Hier empfiehlt sich ein gut sichtbarer Aufsteller am Eingang der Veranstaltung, der hierüber aufklärt. Als Spezialregelung gegenüber den Erlaubnistatbeständen der DSGVO gelten (über Art. 85 DSGVO) die Regelungen der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Dies ist zwar streitig, aber überwiegende Meinung.
Dies bedeutet:
1. Fotografiere ich konkrete Personen, bedarf dies der Einwilligung, § 22 S. 1 KUG; 2. Bei Minderjährigen müssen auch die gesetzlichen Vertreter zustimmen; 3. Fotografiere ich bei einer Veranstaltung, bei der die Personen nur als Beiwerk erscheinen, benötige ich keine Einwilligung, § 23 Abs. 1 nr. 2 u. 3 KUG.
Dies bedeutet; habe ich eine oder mehrere Personen konkret im Fokus („Siegertreppchen“), bedarf es der Einwilligung, Schnappschüsse ins geschehen, auf denen Personen eher zufällig zu sehen sind, sind einwilligungsfrei.
Eine Ausnahme zu oben Ziff. 1 ist anzusprechen: „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ sind ebenfalls einwilligungsfrei, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Fotografiere ich Personen der Zeitgeschichte (Prominente, Bürgermeister, Sportprofis), dürfen diese immer verbreitet werden. Nach dem BGH ist der Begriff des Zeitgeschehens zugunsten der Medienfreiheit sehr weit zu verstehen: von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse können in diesem Sinne auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung sein.
Teilnehmer einer Sportveranstaltung oder eines Hundewettbewerbs können durchaus als „Personen der Zeitgeschichte“ gelten, die nicht gefragt werden müssten.
Werden im Bildhintergrund auch Gäste und Besucher aufgenommen, wäre dies ohnehin einwilligungsfrei. Auf dem Vereinsgelände wird ausdrücklich darauf hingewiesen das auch Fotos während des Übungsbetriebs gemacht werden.